LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.03.2012
9 Sa 651/11
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 717/11

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen zur Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 651/11

DRsp Nr. 2012/8588

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen zur Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung

1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.