LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2015
3 Sa 707/14
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 412/14

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 707/14

DRsp Nr. 2015/14294

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. 2. Die Berufung ist unzulässig, wenn sich die Berufungsbegründung nicht mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt sondern lediglich in zusammenfassender Darstellung das erstinstanzliche Parteivorbringen wiederholt und keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen enthält, die zu einem anderen Ergebnis führen können. 3. Wird mit der Berufungsbegründung lediglich der Eindruck vermittelt, dass die Partei mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens im erstinstanzlichen Rechtszugs nicht einverstanden ist, genügt dies den gesetzlichen Voraussetzungen weder hinsichtlich der Zulässigkeit noch der Begründetheit der Berufung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.11.2014 - 3 Ca 412/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;