LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2010
10 Ta 291/09
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 953/09

Unzulässige Berichtigung eines Bewilligungsbeschlusses zur Prozesskostenhilfe unter Streichung der Beiordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 291/09

DRsp Nr. 2010/5306

Unzulässige Berichtigung eines Bewilligungsbeschlusses zur Prozesskostenhilfe unter Streichung der Beiordnung

1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO (der analog auch auf Beschlüsse Anwendung findet) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Beschluss vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. 2. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst ergibt; das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein, so dass sie mit einer Berichtigung rechnen können. 3. Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, können nicht nachträglich berichtigt werden. 4. Hat das Arbeitsgericht durch Beschluss der Klägerin unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt und im Berichtigungsbeschluss die Beiordnung des Rechtsanwaltes gestrichen und damit den Tenor des ersten Beschlusses in sein Gegenteil verkehrt, ist diese Berichtigung unzulässig, wenn durch keinerlei Anhaltspunkt nach Außen erkennbar wird, dass die ursprüngliche Beschlussformel unrichtig ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.10.2009, Az.: 6 Ca 953/09, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.