LAG Hamm - Beschluss vom 21.07.2009
1 Ta 206/09
Normen:
ZPO § 148; BriefArbbV § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 274/09
BAG, 3 AZB 24/09,

Unzulässige Aussetzung der Lohnklage eines Briefzustellers wegen Vorgreiflichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen die Mindestlohnverordnung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 206/09

DRsp Nr. 2009/25903

Unzulässige Aussetzung der Lohnklage eines Briefzustellers wegen Vorgreiflichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen die Mindestlohnverordnung

1. Ob die Voraussetzung der Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO erfüllt ist, ist als Rechtsfrage vom Beschwerdegericht voll nachprüfbar; dabei hat das Beschwerdegericht die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitstoffes durch die Vorinstanz hinzunehmen, da diese dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten ist. 2. Die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit (§ 148 ZPO) ist grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann. 3. Der Umstand, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Gültigkeit einer Rechtsnorm umstritten ist, führt nicht dazu, dass andere gerichtliche Verfahren, in denen es auf diese Rechtsnorm ankommt, damit zum Stillstand kommen; da die Norm bis zu ihrer Aufhebung anwendbares Recht ist, hat jedes Gericht eigenständig zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen.