Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz gegenüber einem Teilanerkenntnisurteil die Aufrechnung erklären darf.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.03.2004 bis zum 31.07.2006 als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines undatierten Aufhebungsvertrages. Darin legten die Parteien einen Restanspruch in Höhe von 18 Werktagen zu Gunsten des Klägers fest, der ausgezahlt werden sollte und regelten die Zahlung eventuell noch ausstehender Zahlungen spätestens bis zum 31.07.2006. Wegen weiterer Einzelheiten des Vertragstextes wird auf den Aufhebungsvertrag, Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 und 5 der Gerichtsakte, verwiesen.
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