LSG Bayern - Beschluss vom 19.04.2018
L 20 KR 72/18 B
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 37/18

Unzulässige AnhörungsrügeBerücksichtigung von Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen

LSG Bayern, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 72/18 B

DRsp Nr. 2019/7888

Unzulässige Anhörungsrüge Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen

Keine Leistungspflicht der GKV gegenüber Deutschen, die im Ausland leben und nur zur - missbräuchlichen - Inanspruchnahme von Leistungen der GKV nach Deutschland zurückkehren.

1. Gerichte sind verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 2. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wies der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018, ER, zurück. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrte erfolglos von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) Krankenversicherungsschutz, hilfsweise die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme künftiger ambulanter und eventuell notwendiger Krankenhauskosten.