Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit 01.10.1997 ununterbrochen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge für das beklagte Land am Universitätsklinikum Düsseldorf beschäftigt, nachdem er zuvor in der Zeit vom 01.07.1994 bis 28.02.1995 bereits an der Universität Münster tätig gewesen war. Seine Promotion schloss er im Oktober 1998 ab.
Der letzte Vertrag vom 14.03.2002 war auf die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.09.2004 befristet.
Die Befristungsabrede in § 2 des Vertrages vom 14.03.2002 lautet auszugsweise wie folgt:
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