LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2008
5 Sa 217/07
Normen:
KSchG § 1 ; StGB § 267 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 62/07

Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigung wegen Urkundenfälschung - Interessenabwägung zugunsten eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmer bei Einarbeitungsversagen infolge Versetzung ohne berufsbegleitende Weiterbildung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 217/07

DRsp Nr. 2008/14490

Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigung wegen Urkundenfälschung - Interessenabwägung zugunsten eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmer bei Einarbeitungsversagen infolge Versetzung ohne berufsbegleitende Weiterbildung

»1. Stellt ein Arbeitnehmer aus einer vorhandenen Rechnung mit Kopfbogen des Arbeitgebers als erstem Blatt und Unterschrift der Arbeitnehmer, die zur Rechnungslegung befugt sind, auf dem letzten Blatt eine neue Rechnung her, indem er die Blätter zwischen dem ersten und dem letzten Blatt austauscht, und reicht er diese im Zahlenwerk veränderte Rechnung an den Kunden aus, begeht er eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB. Dieses Vergehen ist an sich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.