LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.05.2009
5 Sa 458/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 10 Abs. 1; TV-L § 3 Abs. 5 S. 1; TV-L § 3 Abs. 5 S. 2; BAT § 7 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 2; ZPO § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 116
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, 1 Ca 158 b/08 vom 13.11.2008,

Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigung bei verweigerter amtsärztlicher Untersuchung; Erforderlichkeit vorheriger Abmahnung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis; Niederlegung des Mandats im Anwaltsprozess

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 458/08

DRsp Nr. 2009/14461

Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigung bei verweigerter amtsärztlicher Untersuchung; Erforderlichkeit vorheriger Abmahnung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei zerrüttetem Vertrauensverhältnis; Niederlegung des Mandats im Anwaltsprozess

1. In einem Anwaltsprozess wird die Niederlegung des Mandats oder der Widerruf der erteilten Vollmacht durch die Partei erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters wirksam (§ 87 ZPO); entgegen dem engen Wortlaut des § 87 Abs. 1 ZPO gilt dies nicht nur im Verhältnis zum Prozessgegner sondern auch gegenüber dem Gericht. 2. Durch die Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die ihn behandelnden Ärzte beim Gesundheitsamt gegenüber der Arbeitgeberin von der Schweigepflicht zu entbinden, verstößt der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertraglichen Pflichten (§ 3 Abs. 5 TV-L); die schuldhafte Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, die aus begründeter Veranlassung erfolgte Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zu verweigern, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht.