LAG Hamm - Urteil vom 13.06.2008
10 Sa 2121/07
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4, 5 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 752
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 795/07

Unwirksamkeit ordentlicher Kündigung einer Betriebsrätin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 2121/07

DRsp Nr. 2008/18361

Unwirksamkeit ordentlicher Kündigung einer Betriebsrätin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit

1. Schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur bei Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung zulässt, ergibt sich, dass die Arbeitgeberin alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, die Kündigung zu vermeiden, ehe sie zum äußersten Mittel greift; sind in dem Betrieb geeignete Arbeitsplätze vorhanden, muss die Arbeitgeberin versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls auch durch Kündigung freizumachen, um unter anderem den mit § 15 KSchG verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandats dadurch zu gewährleisten, dass die personelle Zusammensetzung während der Dauer des Mandats möglichst unverändert bleibt.2. Erst recht muss die Arbeitgeberin dem Betriebsratsmitglied freie Arbeitsplätze in anderen Betriebsabteilungen anbieten; eine Kündigung ist frühestens dann möglich, wenn die Verhandlungen über die bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten endgültig gescheitert sind und damit feststeht, dass eine Vermeidung der Kündigung durch Umsetzung unmöglich ist.