LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2008
10 Sa 601/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 518/07

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei zumutbaren Fehlzeiten - keine Schlussfolgerung auf langandauernde Erkrankung aus Krankheitsgeschehen nach Ausspruch der Kündigung - zumutbare Belastung bei Ausschöpfung der Lohnfortzahlungszeiten - Kriterien der Interessenabwägung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 601/07

DRsp Nr. 2008/9811

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei zumutbaren Fehlzeiten - keine Schlussfolgerung auf langandauernde Erkrankung aus Krankheitsgeschehen nach Ausspruch der Kündigung - zumutbare Belastung bei Ausschöpfung der Lohnfortzahlungszeiten - Kriterien der Interessenabwägung

1. Eine starre Grenzen, ab welchem Zeitpunkt eine Krankheit als langandauernd zu gelten hat, besteht nicht.2. Aus der späteren (negativen) Entwicklung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmer (nach Ausspruch der Kündigung) kann nicht gefolgert werden, dass schon im Kündigungszeitpunkt auf eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit zu schließen gewesen sei.3. Haben die Fehlzeiten des Arbeitnehmers in sieben aufeinander folgenden Jahren (1998 bis 2004) den Zeitraum von sechs Wochen (für den die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlungskosten hinzunehmen hat) nicht überschritten, liegen unzumutbare wirtschaftliche Belastungen der Arbeitgeberin durch Krankheitszeiten nicht vor.