I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2007, Az.:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 21.03.2007 nicht beendet worden ist.
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