Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der pauschalen Reisekostenerstattung auf Einzelabrechnung umzustellen.
Der am 21.02.1952 geborene, ordentlich unkündbare Kläger ist seit 01.07.1974 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft, im Außendienst beschäftigt. Er ist als Arbeitnehmer im ungefähr 10.000 Arbeitnehmer umfassenden Außendienst der Beklagten in deren Niederlassung in F tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 09.07.1974 heißt es auszugsweise wie folgt:
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