LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.06.2005
9 Sa 1/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 308 Nr. 4 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 365/04

Unwirksamkeit einseitiger Umstellung vertraglicher Reisekostenpauschale auf Einzelabrechnung - kein stillschweigender Widerrufsvorbehalt bei langjähriger vertraglicher Abrechnungspraxis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1/05

DRsp Nr. 2005/12520

Unwirksamkeit einseitiger Umstellung vertraglicher Reisekostenpauschale auf Einzelabrechnung - kein stillschweigender Widerrufsvorbehalt bei langjähriger vertraglicher Abrechnungspraxis

1. Widerrufsvorbehalte müssen unmissverständlich kundgetan werden; der Widerruf muss eindeutig vorbehalten sein.2. Ist schon fraglich, worin der Widerruf der vertraglich vereinbarten Reisekostenpauschale dem Arbeitnehmer gegenüber gesehen werden kann, ergibt sich jedenfalls im Hinblick auf eine seit 1974 durchgängig dem Grunde und der Höhe nach abredegemäß erfolgten Abrechnungspraxis kein stillschweigender Widerrufsvorbehalt.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 308 Nr. 4 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der pauschalen Reisekostenerstattung auf Einzelabrechnung umzustellen.

Der am 21.02.1952 geborene, ordentlich unkündbare Kläger ist seit 01.07.1974 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft, im Außendienst beschäftigt. Er ist als Arbeitnehmer im ungefähr 10.000 Arbeitnehmer umfassenden Außendienst der Beklagten in deren Niederlassung in F tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 09.07.1974 heißt es auszugsweise wie folgt: