LAG Köln - Urteil vom 28.05.2009
6 Sa 258/09
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2535/08

Unwirksamkeit einer vorsorglichen Änderungskündigung

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 258/09

DRsp Nr. 2009/16533

Unwirksamkeit einer vorsorglichen Änderungskündigung

Eine vorsorgliche Änderungskündigung kann als sog. Vorratskündigung, für die kein dringendes betriebliches Erfordernis bestanden hat, sozial ungerechtfertigt sein.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.10.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 2535/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer vorsorglichen Änderungskündigung vom 29.02.2008 (Kopie Bl. 14 f d. A.) zum 30.09.2008, "hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt", wonach ab dem 01.10.2008 neuer Arbeitsort des Klägers der Standort M sein sollte. Mit Schreiben vom 30.05.2008 (Kopie Bl. 123 d. A.) wurde der Kläger zum 01.10.2008 von dem bisherigen Arbeitsort K P an den neuen Arbeitsort K J , A , versetzt. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.