1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.10.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 2535/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer vorsorglichen Änderungskündigung vom 29.02.2008 (Kopie Bl. 14 f d. A.) zum 30.09.2008, "hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt", wonach ab dem 01.10.2008 neuer Arbeitsort des Klägers der Standort M sein sollte. Mit Schreiben vom 30.05.2008 (Kopie Bl. 123 d. A.) wurde der Kläger zum 01.10.2008 von dem bisherigen Arbeitsort K P an den neuen Arbeitsort K J , A , versetzt. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|