Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.12.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 15. März 2011.
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