BSG - Beschluss vom 22.02.2017
B 1 KR 19/16 S
Normen:
ERVVOBSG § 2 Abs. 3; SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SigG (2001) § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 647/16
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 737/15

Unwirksamkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen beim Bundessozialgericht per einfacher E-Mail

BSG, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 19/16 S

DRsp Nr. 2017/10010

Unwirksamkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen beim Bundessozialgericht per einfacher E-Mail

Selbst statthafte Rechtsbehelfe können beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ERVVOBSG § 2 Abs. 3; SGG § 65a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SigG (2001) § 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 17.11.2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2016 beim BSG "sofortige Beschwerde" eingelegt.

II

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe - woran es hier fehlt - können beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die vom Kläger per einfacher E-Mail eingelegte "sofortige Beschwerde" erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument. Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.