Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2014 - 26 BV 242/14 - abgeändert.
Die Betriebsratswahl vom 17. März 2014 bei der Beteiligten zu 3) wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Gültigkeit der Betriebsratswahl vom 17. März 2014.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|