LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2015
9 TaBV 37/15
Normen:
BetrVG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7634/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 242/14

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen Verletzung der Vorschriften über die Wählbarkeit von Arbeitnehmern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 37/15

DRsp Nr. 2016/1549

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen Verletzung der Vorschriften über die Wählbarkeit von Arbeitnehmern

Orientierungssätze: Einzelfall einer erfolgreichen Wahlanfechtung einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Die Wahl zum Betriebsrat ist auf Antrag einer im Betrieb mindestens einen Arbeitnehmer vertretenen Gewerkschaft wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über das aktive oder passive Wahlrecht für ungültig zu erklären, wenn Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl fristlos gekündigt war, nicht in die Wählerliste eingetragen waren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2014 - 26 BV 242/14 - abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 17. März 2014 bei der Beteiligten zu 3) wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 8;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Gültigkeit der Betriebsratswahl vom 17. März 2014.