LAG Hamm - Beschluss vom 30.01.2015
13 TaBV 46/14
Normen:
§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 19 Abs. 1 BetrVG; § 13 WO;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/14

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen nicht öffentlicher Auszählung der abgegebenen Stimmen

LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 13 TaBV 46/14

DRsp Nr. 2015/4621

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen nicht öffentlicher Auszählung der abgegebenen Stimmen

Hat der Wahlvorstand die abgegebenen Stimmen bereits vor dem in der Wahlausschreibung bekannt gegebenen Zeitpunkt ausgezählt, so ist die Betriebswahl für unwirksam zu erklären.

Tenor

Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 18.06.2014 - 4 BV 4/14 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 19 Abs. 1 BetrVG; § 13 WO;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Am 06.03.2014 fand im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates statt. In dem zuvor am 17.02.2014 erlassenen Wahlausschreiben (Bl. 131 f. d. A.) war u.a. bekanntgegeben worden, dass Wahlvorschläge bis zum 26.02.2014 um 13.00 Uhr einzureichen waren und die öffentliche Stimmauszählung am 10.03.2014 ab 14.00 Uhr erfolgen sollte.

Tatsächlich fand die Stimmauszählung am 10.03.2014 bereits nach 13.15 Uhr statt und war vor 14.00 Uhr beendet. Anwesend waren die drei Mitglieder des Wahlvorstandes sowie teilweise der Arbeitnehmer C.

1. 2.