LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2008
5 Sa 761/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1391/07

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur unternehmerischen Entscheidung - gesteigerte Darlegungslast bei zeitlicher Nähe der Entscheidung zum Kündungsentschluss zur Verhinderung missbräuchlicher Ausübung des Kündigungsrechts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 761/07

DRsp Nr. 2008/14911

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur unternehmerischen Entscheidung - gesteigerte Darlegungslast bei zeitlicher Nähe der Entscheidung zum Kündungsentschluss zur Verhinderung missbräuchlicher Ausübung des Kündigungsrechts

1. Soweit die Arbeitgeberin dann, wenn ihre unternehmerische Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heranrückt, ihre Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit ("Dauer") verdeutlichen muss, ist diese Vortragslast kein Selbstzweck, denn damit soll ein Missbrauch des Kündigungsrechts ausgeschlossen werden; ein solcher Missbrauch kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Arbeitgeberin die Reduzierung von vier auf drei Maschinen nur verfolgt, um unliebsame Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen.2. Vertritt die Arbeitgeberin durch ein in sehr ungewöhnlicher Diktion verfasstes Schreiben an den behandelnden Arzt die Auffassung, dass sie davon ausgeht, dass der letztlich die Krankschreibung veranlassende Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine tatsächlich bestehende Arbeitunfähigkeit den vollen Zeitraum des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 3 EFZH) ausnutzen wollte und auch ausgenutzt hat, spricht die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dazu erklärte ordentliche vorgeblich betriebsbedingte Kündigung für sich.