LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.04.2009
12 Sa 1553/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
LAGE § 2 KSchG Nr. 63
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 85/08

Unwirksamkeit betriebsbedingter Beendigungskündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geringerer Vergütung; grob fehlerhafte Sozialauswahl aufgrund gesetzwidriger Betriebsvereinbarung zum Sonderkündigungsschutz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1553/08

DRsp Nr. 2009/10357

Unwirksamkeit betriebsbedingter Beendigungskündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geringerer Vergütung; grob fehlerhafte Sozialauswahl aufgrund gesetzwidriger Betriebsvereinbarung zum Sonderkündigungsschutz

1. Eine Beendigungskündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. von § 1 KSchG bedingt, wenn die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf demselben Arbeitsplatz zu einer geringeren Vergütung besteht. 2. Bietet der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern die Weiterbeschäftigung zu einer (vorliegend 1/3) geringeren Vergütung an und beschäftigt er nur die Arbeitnehmer weiter, die das Angebot angenommen haben, so umgeht er die ihm obliegende Verpflichtung zum Ausspruch einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG, wenn er im Wege einer nachfolgenden unternehmerischen Entscheidung beschließt, einen Teil seiner Arbeiten fremdzuvergeben und den Arbeitnehmern eine Beendigungskündigung ausspricht, die das Angebot abgelehnt haben. 3. Eine Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn sie Sonderkündigungsschutz nur zu Gunsten der Arbeitnehmer begründet, die das Angebot des Arbeitgebers zu einer Weiterbeschäftigung zu einer geringeren Vergütung angenommen haben. Eine auf dieser Grundlage getroffene Sozialauswahl ist grobfehlerhaft i. S. von § 1 Abs. 5 KSchG.

Tenor: