LAG Köln - Urteil vom 11.06.2008
3 Sa 1505/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; TV-L § 3 Abs. 5 ; BAT § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2731/07

Unwirksamkeit außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung nach Abmahnung wegen beharrlicher Verweigerung amtsärztlicher Untersuchung bei krankheitsbedingtem Verhalten ohne gravierendem Vertragsverstoß - Wahrnehmungsstörungen bei rezidivierend auftretenden depressiven Verstimmungszuständen

LAG Köln, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1505/07

DRsp Nr. 2008/14409

Unwirksamkeit außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung nach Abmahnung wegen beharrlicher Verweigerung amtsärztlicher Untersuchung bei krankheitsbedingtem Verhalten ohne gravierendem Vertragsverstoß - Wahrnehmungsstörungen bei rezidivierend auftretenden depressiven Verstimmungszuständen

1. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L zulässigerweise angeordneten ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, verletzt eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und kann bei entsprechender Beharrlichkeit nach vorheriger einschlägiger Abmahnung "an sich" eine Kündigung rechtfertigen.2. Die außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin wegen beharrlicher Verweigerung amtärztlicher Untersuchung ist im Einzelfall unwirksam, wenn das der Kündigung zugrunde liegende Verhalten als typischerweise krankheitsbedingt erscheint.3. Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert regelmäßig ein steuer- und zurechenbares Verhalten sowie die Vorwerfbarkeit des vertragswidrigen Verhaltens; lediglich in besonderen Ausnahmefällen können auch schuldlose Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung darstellen, was jedoch voraussetzt, dass ein besonders gravierender Vertragsverstoß vorliegt, der gerade unter Prognosegesichtspunkten ein sofortiges Handeln des Arbeitgebers fordert.