LAG Köln - Urteil vom 20.03.2009
10 Sa 1283/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1126/08

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen unberechtigter Internetnutzung bei unzureichender Erläuterung der Kündigungsgründe im Zustimmungsersuchen

LAG Köln, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1283/08

DRsp Nr. 2009/20633

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen unberechtigter Internetnutzung bei unzureichender Erläuterung der Kündigungsgründe im Zustimmungsersuchen

1. Im Zustimmungsersuchen nach § 103 BetrVG wegen einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds hat der Arbeitgeber die Gründe, die er zur Grundlage der beabsichtigten Kündigung machen will, hinreichend zu verdeutlichen. 2. Zur Prüfung der Umstände des Einzelfalles bei unberechtigter Internetnutzung am Arbeitsplatz.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.09.2008 - 4 Ca 1126/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 103 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 24.04.2008 sowie um einen Zwischenzeugnisanspruch des Klägers.

Der am 24.11.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1985 als Verkäufer für Kopiersysteme in B bei der Beklagten beschäftigt. Sein Jahreseinkommen beträgt 67.450,41 € brutto. Der Kläger ist seit ca. zehn Jahren Mitglied des für die Standorte K , B und A gebildeten Betriebsrates.

Bundesweit sind für die Beklagte mehrere hundert Mitarbeiter tätig.