1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.09.2008 - 4 Ca 1126/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 24.04.2008 sowie um einen Zwischenzeugnisanspruch des Klägers.
Der am 24.11.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1985 als Verkäufer für Kopiersysteme in B bei der Beklagten beschäftigt. Sein Jahreseinkommen beträgt 67.450,41 € brutto. Der Kläger ist seit ca. zehn Jahren Mitglied des für die Standorte K , B und A gebildeten Betriebsrates.
Bundesweit sind für die Beklagte mehrere hundert Mitarbeiter tätig.
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