LAG Hamm - Urteil vom 29.01.2009
8 Sa 1347/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 267;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 86/08

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung bei außerdienstlichem Verhalten im Ehegattenarbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1347/08

DRsp Nr. 2009/17050

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung bei außerdienstlichem Verhalten im Ehegattenarbeitsverhältnis

Verwendet die in der Arztpraxis ihres Ehemannes als Ärztin angestellte, jedoch allein mit häuslichen Abrechnungstätigkeiten befasste Arbeitnehmerin nach Trennung der Eheleute einen in der früheren Ehewohnung verbliebenen Rezeptblock der Arztpraxis gegen den Willen ihres Ehemannes zu Verordnung von Medikamenten für den Eigenbedarf, so betrifft dieses Handeln - unabhängig von der Frage der strafrechtlichen Einordnung als Urkundsdelikt - allein das sog. außerdienstliche Verhalten und stellt wegen des fehlenden Bezuges zur vertraglichen Aufgabenstellung keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.08.2008 - 4 Ca 86/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 267;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche und fristlose Kündigung vom 21.12.2007. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung zum 31.07.2008 steht im Berufungsrechtszuge nicht mehr im Streit.