LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2008
5 Sa 381/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 104 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1864/06

Unwirksamkeit außerordentlicher Druckkündigung bei fehlenden Abmahnungen in langjährigem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 381/07

DRsp Nr. 2008/14927

Unwirksamkeit außerordentlicher Druckkündigung bei fehlenden Abmahnungen in langjährigem Arbeitsverhältnis

1. Die Druckkündigung ist ein Sonderfall einer außerordentlichen Kündigung, die sowohl als verhaltens-, personen- als auch betriebsbedingte außerordentliche (aber auch als ordentliche) Kündigung erklärt werden kann; sie ist alternativ als verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund zu prüfen.2. Eine Druckkündigung setzt voraus, dass von der Belegschaft, einer Gewerkschaft, dem Betriebsrat (§ 104 BetrVG) oder Kunden, Lieferanten der Arbeitgeberin oder staatlichen Institutionen unter Androhung von erheblichen Nachteilen für die Arbeitgeberin von ihr die Entlassung einer bestimmten Arbeitnehmerin gefordert wird.