LAG München - Urteil vom 26.01.2010
7 Sa 354/09
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 435
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4259/08

Unwirksamer Widerruf einer Zulage in Altvertrag bei versäumter Vertragsanpassung innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist

LAG München, Urteil vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 354/09

DRsp Nr. 2010/9006

Unwirksamer Widerruf einer Zulage in Altvertrag bei versäumter Vertragsanpassung innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist

1. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf in der Vertragsklausel nicht aufgeführt werden; die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist der Arbeitnehmerin nur zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll sondern wegen der Unsicherheit der Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. 2. Voraussetzung und Umfang der vorbehaltenen Änderung müssen in der Vertragsklausel möglichst konkret ausgeführt werden, damit die Arbeitnehmerin erkennen kann, in welchen Fällen sie mit dem vollständigen oder teilweisen Widerruf der Leistung rechnen muss. 3. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung kommt dann nicht in Frage, wenn der Arbeitgeber innerhalb der einjährigen Übergangsfrist bis zum 01.01.2003 (gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht den Versuch unternommen hat, die nicht mehr den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB entsprechende Widerrufsklausel den geänderten Verhältnissen anzupassen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.03.2009 - Az.: 21 Ca 4259/08 - abgeändert: