LAG Köln - Beschluss vom 04.08.2011
12 Ta 85/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2431/10

Unwirksamer Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unwahrer Prozessbehauptungen

LAG Köln, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 12 Ta 85/11

DRsp Nr. 2011/16503

Unwirksamer Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unwahrer Prozessbehauptungen

Für ein Vortäuschen der für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen und damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe reicht es nicht aus, dass die Beweisaufnahme für die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ungünstig verlaufen ist. Nur wenn nach Überzeugungsbildungsregelungen der ZPO festgestellt ist, dass bedingt vorsätzlich falsch vorgetragen wurde, können die Rechtsfolgen des § 124 Nr. 1 ZPO greifen. Hierfür bedarf es aber einer eigenen Feststellung der Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 ZPO, die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der freien Beweiswürdigung unterliegt. Ein Vortäuschen kann nicht ohne gesonderte Begründung im Rahmen der Aufhebungsentscheidung angenommen werden, wenn im Rahmen des Urteils von einem „non-liquet“ ausgegangen wurde.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2011 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche gegen die Beklagte für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 geltend. Dabei stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin am 21.12.2009 von der Beklagten von der Leistung ihrer Arbeitspflicht freigestellt worden ist.