Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2011 wird aufgehoben.
I. Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin Annahmeverzugslohnansprüche gegen die Beklagte für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 geltend. Dabei stritten die Parteien darüber, ob die Klägerin am 21.12.2009 von der Beklagten von der Leistung ihrer Arbeitspflicht freigestellt worden ist.
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