Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1.12.2009 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle betreffend die Themen "Flexible Arbeitszeitkonten" und "Lage und Verteilung der Arbeitszeit".
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