LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2011
8 TaBV 7/10
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 4; BGB § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 23/08

Unwirksamer Spruch der Einigungsstelle bei unzureichender Konfliktlösung; unwirksame Besetzung einer ständigen oder einer künftig für bestimmte Gegenstände zuständigen Einigungsstelle gegen den Willen einer Betriebspartei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 8 TaBV 7/10

DRsp Nr. 2011/11558

Unwirksamer Spruch der Einigungsstelle bei unzureichender Konfliktlösung; unwirksame Besetzung einer ständigen oder einer künftig für bestimmte Gegenstände zuständigen Einigungsstelle gegen den Willen einer Betriebspartei

1. Eine Einigungsstelle kann nicht gegen den Willen einer Betriebspartei die Besetzung einer ständigen oder einer künftig für bestimmte Gegenstände zuständigen Einigungsstelle festlegen. 2. Die Regelung einer Einigungsstelle ist unwirksam, wenn die Einigungsstelle insoweit keine eigene Entscheidung in maßgeblichen Teilen der betreffenden Regelung getroffen und somit letztlich den Konflikt der Betriebspartner nicht gelöst und die Konfliktlösung in wesentlichen Teilen den Betriebsparteien oder dem Ergebnis weiterer Einigungsstellenverfahren überlassen hat.

Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1.12.2009 - 11 BV 23/08 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 4; BGB § 139;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle betreffend die Themen "Flexible Arbeitszeitkonten" und "Lage und Verteilung der Arbeitszeit".