LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2010
3 TaBV 42/09
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 2; RTV Betonsteingewerbe § 3 Nr. 1; RTV Betonsteingewerbe § 3 a Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 12 c/09

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Einführung einer flexiblen Arbeitszeit im Betongewerbe bei tariflich bestimmter Einvernehmlichkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen 3 TaBV 42/09

DRsp Nr. 2010/20853

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Einführung einer flexiblen Arbeitszeit im Betongewerbe bei tariflich bestimmter Einvernehmlichkeit

1. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle zu beantragen; ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und dieser fortbesteht. 2. Der Spruch einer Einigungsstelle unterliegt in vollem Umfang der arbeitsgerichtlichen Rechtskontrolle; diese Kontrolle umfasst auch die Beachtung der Kompetenz der Einigungsstelle, wenn diese gegen den Willen eines der Betriebspartner eine verbindliche Entscheidung trifft. 3. Angelegenheiten der Arbeitszeitflexibilisierung und der Mehrarbeit werden, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, von den Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG erfasst; kommt eine Einigung über eine derartige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 nicht zustande, entscheidet gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. 4. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich aus tariflichen Vorgaben ergibt, dass die Arbeitszeitflexibilisierung nur durch freiwillige Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin geregelt werden kann.