LAG Köln - Beschluss vom 03.03.2008
14 TaBV 83/07
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 3 § 50 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1570
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 278/07

Unwirksamer Betriebsratsbeschluss zum Widerruf der Übertragung von Sozialplanverhandlungen auf Gesamtbetriebsrat bei nicht rechtzeitiger Ladung

LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 14 TaBV 83/07

DRsp Nr. 2008/14444

Unwirksamer Betriebsratsbeschluss zum Widerruf der Übertragung von Sozialplanverhandlungen auf Gesamtbetriebsrat bei nicht rechtzeitiger Ladung

»Voraussetzung für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss ist, dass dieser in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu zählt insbesondere, dass zu der entsprechenden Betriebsratssitzung ordnungsgemäß und rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird.«

Normenkette:

BetrVG § 29 Abs. 2 Satz 3 § 50 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle.

Der Beteiligte zu 1) - der Antragsteller - ist der aufgrund eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG gebildete einheitliche Betriebsrat für den Bereich West/Süd-Ost der Beteiligten zu 2, der K F GmbH & Co KG. Diese vertreibt im Rahmen eines Filialkonzepts in den Filialen der Kaufhäuser des K Lebensmittel und Feinkostartikel. Insgesamt beschäftigt die Beteiligte zu 2), die Antragsgegnerin, in ihren Filialen knapp 1600 Mitarbeiter.