LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2011
11 Sa 296/11
Normen:
BGB § 145; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 Abs. 1 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1; TV ATZ § 2 Abs. 3; TV ATZ § 9 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 990/10

Unwirksamer Alterteilzeitantrag bei fehlender Angabe des Beendigungszeitpunktes vor Erreichen der Regelaltersgrenze

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 296/11

DRsp Nr. 2012/1302

Unwirksamer Alterteilzeitantrag bei fehlender Angabe des Beendigungszeitpunktes vor Erreichen der Regelaltersgrenze

1. Der regelmäßige Beendungszeitpunkt der Altersteilzeit ist nach § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ der Tag vor dem Bezug der Altersrente; damit bezweckt der TV ATZ den gleitenden Übergang in die Rente und legt den spätest möglichen Beendungszeitpunkt normativ fest. 2. Der Arbeitnehmer muss in seinem Antrag auf Altersteilzeit nur dann einen Endzeitpunkt angeben, wenn er von den Regelungen des TV ATZ abweichen will; enthält das Schreibens des Arbeitnehmers weder ein Datum zum Beginn noch zum Ende eines Alterzeilzeitverhältnisses und erreicht der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr erst nach Ablauf der Altersteilzeit, liegt ein wirksamer Antrag nicht vor. 3. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer auf die Unzulänglichkeit seines Antrages hinzuweisen, ist nicht anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände eigene Versäumnisse erkennbar sind; eine Abwälzung des allgemeinen Risikos, sein Recht nicht ausreichend durchsetzen zu können mit der Folge einer Verletzung etwaiger Fürsorgepflichten, kommt nicht in Betracht.