LAG Hamm - Urteil vom 08.06.2005
3 Sa 131/05
Normen:
BGB § 615 Satz 3 ; BMTV § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; GwO § 106 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1617/04

Unwirksamer Abzug vom Stundenkonto für Zeiten der Nichtbeschäftigung infolge fehlender Arbeit - Darlegungslast des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 131/05

DRsp Nr. 2005/13005

Unwirksamer Abzug vom Stundenkonto für Zeiten der Nichtbeschäftigung infolge fehlender Arbeit - Darlegungslast des Arbeitgebers

1. Eine einseitige Berechtigung des Arbeitgebers, auf Stundenguthaben Zugriff zu nehmen, kann nur angenommen werden, wenn eine Abrede zur Führung des Stundenkontos dahingehend besteht, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden über einen Zeitraum von 12 Monaten zu verteilen und der Arbeitgeber berechtigt sein soll, Arbeitszeiten über eine bestimmte tägliche oder wöchentliche Dauer hinaus dem Konto gutzuschreiben und Arbeitszeiten unterhalb dieses Umfangs dem Arbeitszeitkonto zu belasten.2. Ist unter den Parteien streitig, welchen Inhalt das Arbeitszeitkonto hat, bedarf es einer näheren Darlegung, welchen konkreten Inhalt die entsprechende Vereinbarung hat, und wann und mit wem sie getroffen worden ist.3. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko und muss daher den Lohn auch dann zahlen, wenn er die Belegschaft ohne sein Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigten kann oder die Fortsetzung des Betriebes wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird; dies ergibt sich nunmehr auch aus § 615 Satz 3 BGB.

Normenkette:

BGB § 615 Satz 3 ; BMTV § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; GwO § 106 Satz 1 ;

Tatbestand: