LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.10.2011
2 Ta 196/11
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 704; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1557/10

Unwirksame Zwangsmittelfestsetzung bei Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.10.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 196/11

DRsp Nr. 2011/19698

Unwirksame Zwangsmittelfestsetzung bei Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels

Wird die Beklagte verurteilt, "unter Anwendung der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement in der Bundesverwaltung .. die Verbesserungsvorschläge .. zu bewerten", ist diesem Urteilstenor nicht zu entnehmen, was unter der Bewertung eines Verbesserungsvorschlages zu verstehen ist; die "Bewertung" kann nämlich einmal die Prüfung beinhalten, ob ein Verbesserungsvorschlag zur Annahme geeignet ist und umgesetzt werden kann, zum anderen aber auch eine Entscheidung der Frage, welche Prämie aufgrund eines angenommenen Verbesserungsvorschlages festgesetzt wird, wobei im letzteren Fall nicht der Verbesserungsvorschlag bewertet sondern eine Prämie festgesetzt wird.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. August 2011 - 1 Ca 1557/10 - aufgehoben.

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der gemäß Teilurteil vom 30.03.2011 in Ziffer 2 festgelegten Verpflichtung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 704; ZPO § 888;

Gründe: