LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2011
8 TaBV 43/10
Normen:
BPersVG § 25; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SchwbVWO § 5 Abs. 1; SchwbVWO § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 24/10

Unwirksame Wahl zur Schwerbehindertenvertretung einer Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte bei Nichtbeachtung der Mindestfrist für den Erlass des Wahlausschreibens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 8 TaBV 43/10

DRsp Nr. 2011/13514

Unwirksame Wahl zur Schwerbehindertenvertretung einer Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte bei Nichtbeachtung der Mindestfrist für den Erlass des Wahlausschreibens

1. Nach § 5 Abs. 1 SchwbVWO hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zu erlassen und dieses gemäß § 5 Abs. 2 SchwbVWO vom Tage seines Erlasses an auszuhängen; zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag muss daher mindestens ein Zeitraum von sechs Wochen liegen. 2. Die Nichtbeachtung der Mindestfrist für den Erlass des Wahlausschreibens ist ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren.

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.08.2010 - 8 BV 24/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 25; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2; SchwbVWO § 5 Abs. 1; SchwbVWO § 5 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer in der Zeit vom 16.04. bis 12.05.2010 durchgeführten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung.