LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2009
9 Sa 277/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 309 Nr. 6; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2572/07

Unwirksame Verwirkungsabrede in Formulararbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 277/08

DRsp Nr. 2009/11345

Unwirksame Verwirkungsabrede in Formulararbeitsvertrag

1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Anspruch auf Tantiemezahlung verwirkt sein soll, wenn vor Fälligkeit des Anspruchs eine berechtigte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch der Arbeitgeberin vorliegt, ist unwirksam, weil sie Vertragsstrafencharakter hat und zu einer unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe führen kann. 2. Für eine Vertragsstrafe, die durch jegliches schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung veranlasst, verwirkt sein soll, fehlt es an einem berechtigtem Interesse der Arbeitgeberin; eine solche Regelung stellt eine unangemessene Übersicherung dar. 3. Eine unangemessene Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn die Klausel in ihrer Wirkung einem Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Arbeitsvergütung gleichkommt.

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger für das Geschäftsjahr 2006/2007 eine ordnungsgemäße Tantiemeabrechnung zu erteilen und den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von € 169.021,81 brutto abzüglich bereits gezahlter € 94.127,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03. Januar 2008 zu zahlen.