LAG Köln - Urteil vom 21.04.2011
7 Sa 1361/10
Normen:
BGB § 306 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4244/09

Unwirksame Vertragsklausel zur Arbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe; Bestimmung des branchenüblichen Umfangs eines Vollzeitarbeitsverhältnisses; Beschäftigungs- und Vergütungsklage einer Flugsicherheitskraft

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1361/10

DRsp Nr. 2011/16879

Unwirksame Vertragsklausel zur Arbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe; Bestimmung des branchenüblichen Umfangs eines Vollzeitarbeitsverhältnisses; Beschäftigungs- und Vergütungsklage einer Flugsicherheitskraft

1. Eine allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag, nach der die Arbeitnehmerin "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten" hat, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB unvereinbar und daher unwirksam; die Klausel kann auch nicht mit Hilfe des "Blue-Pencil-Tests" durch das Streichen der Worte "im monatlichen Durchschnitt" in zwei selbständige Teile zerlegt werden mit der Folge, dass die Arbeitszeitverpflichtung nunmehr 150 Stunden monatlich beträgt, wenn die arbeitsvertragliche Arbeitszeitklausel bewusst und gewollt nur eine einzige einheitliche Regelung enthält. 2. Bei unheilbarer Rechtswidrigkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitklausel fehlt eine einzelvertragliche Arbeitszeitregelung.