LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2021
2 Sa 195/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3442/19

Unwirksame vertragliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses auf 60 JahrePrognoseentscheidung im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung für eine betriebsbedingte KündigungUnwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung mangels dringender betrieblicher Erfordernisse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 195/20

DRsp Nr. 2021/15131

Unwirksame vertragliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses auf 60 Jahre Prognoseentscheidung im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung für eine betriebsbedingte Kündigung Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung mangels dringender betrieblicher Erfordernisse

1. Die vertragliche Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist unwirksam, da sie nicht mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG vereinbar ist und im Übrigen auch nicht dem Willen der Arbeitnehmerin entspricht. 2. Die betriebsbedingte Kündigung ist nicht gerechtfertigt, da dringende betriebliche Erfordernisse fehlen. Die unternehmerische Entscheidung, die Verwaltungstätigkeiten zu reduzieren und zukünftig durch die beiden Geschäftsführer ausüben zu lassen, bestand im Zeitpunkt der Kündigung nicht als gesicherte Prognose.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.07.2020 - 2 Ca 3442/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer vertraglich vereinbarten Altersgrenze beendet wurde, und über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung.

1. 2.