LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2009
8 Sa 410/08
Normen:
BGB § 13; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2446/07

Unwirksame Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Bankangestellten mit Führungsaufgaben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 410/08

DRsp Nr. 2009/20270

Unwirksame Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag eines Bankangestellten mit Führungsaufgaben

1. Eine Formularklausel, nach deren Inhalt sich die Arbeitgeberin vorbehält, den Arbeitnehmer an jedem seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz (auch unter Ortswechsel) zu beschäftigen und zu vergüten, beinhaltet eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB und ist daher unwirksam. 2. Die arbeitsvertragliche Formulierung "zu beschäftigen und zu vergüten" mit ihrer besonderen Erwähnung der Vergütungspflicht kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Arbeitgeberin das Recht vorbehalten will, dem Arbeitnehmer auch eine anders (und damit auch geringer) zu vergütende Tätigkeit zuzuweisen; der Inhalt einer solchen Direktionsrechtsklausel gewährleistet daher nicht, dass ein als Gruppenleiter "Banken- und Privatkunden-Research" beschäftigter Arbeitnehmer nur auf einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt werden kann und ist daher nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 3. Hat sich die vertraglich geschuldete Arbeit des Arbeitnehmers auf eine Tätigkeit mit Führungsverantwortung konkretisiert, kann ihm durch bloße Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 S. 1 GewO) eine Stelle ohne Vorgesetztenfunktion oder Führungsverantwortung nicht wirksam übertragen werden.

Tenor: