LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2010
5 Sa 183/09
Normen:
BBG § 44 Abs. 1 S. 2; BBG § 42 Abs. 1 S. 2 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster , vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1354 d/08

Unwirksame Versetzung eines Dienstordnungs-Angestellten in den vorzeitigen Ruhestand bei widersprüchlichem ärztlichen Gutachten und arbeitgeberseitiger Ablehnung einer Wiedereingliederung; Umfang gerichtlicher Prüfung des behördlichen Beurteilungsspielraums

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 183/09

DRsp Nr. 2010/7787

Unwirksame Versetzung eines Dienstordnungs-Angestellten in den vorzeitigen Ruhestand bei widersprüchlichem ärztlichen Gutachten und arbeitgeberseitiger Ablehnung einer Wiedereingliederung; Umfang gerichtlicher Prüfung des behördlichen Beurteilungsspielraums

1. Im Rahmen der Versetzung eines DO-Angestellten in den vorzeitigen Ruhestand ist darauf abzustellen, ob die Behörde nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der DO-Angestellte dauerhaft dienstunfähig ist. 2. Der der Behörde nach § 42 Abs. 1 S. 2 BBG a. F. (heute: § 44 Abs. 1 S. 2 BBG) insoweit zustehende Beurteilungsspielraum unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese bezieht sich nicht nur auf den von der Behörde sorgfältig zu ermittelnden Sachverhalt, sondern auch darauf, ob dieser Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen erforderlicher Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 29.10.2009 - 1 A 3598/07 -).