LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2015
3 Sa 157/15
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 458
EzA-SD 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 48 d/15

Unwirksame Versetzung eines Baufacharbeiters bei fehlenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Abwägung beiderseitiger Interessen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 157/15

DRsp Nr. 2015/18762

Unwirksame Versetzung eines Baufacharbeiters bei fehlenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Abwägung beiderseitiger Interessen

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes ist eine einseitige Leistungsbestimmung im Wege des Weisungsrechts und darf als solche nur nach billigem Ermessen im Sinne der §§ 106 GewO, 315 BGB erfolgen. 2. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfahrensrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit; die Arbeitgeberin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen der gesetzlichen, einzel- und kollektivvertraglichen Grenzen erfolgt ist und billigem Ermessen entspricht.