LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2009
5 Sa 76/09
Normen:
TV-L § 4 Abs. 1; GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2444/06

Unwirksame Versetzung eines Arbeitstherapeuten an einen anderen Arbeitsort bei unterstellten Pflichtwidrigkeiten im Umgang mit Patienten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 76/09

DRsp Nr. 2010/6777

Unwirksame Versetzung eines Arbeitstherapeuten an einen anderen Arbeitsort bei unterstellten Pflichtwidrigkeiten im Umgang mit Patienten

1. Gemäß § 4 Abs. 1 TV-L erfordern Abordnung und Versetzung dienstliche oder betriebliche Gründe; damit wird das Direktionsrecht der Arbeitgeberin begrenzt. 2. Die Beurteilung, inwieweit dienstliche oder betriebliche Gründe eine Versetzung rechtfertigen, trifft die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen (§ 106 GewO); ob die für die Versetzung und Abordnung angeführten dienstlichen oder betrieblichen Gründe ausreichen, ist von den Arbeitsgerichten voll überprüfbar. 3. Eine Versetzung oder Abordnung ist gerechtfertigt, wenn das Interesse der Arbeitgeberin an der ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben höher zu bewerten ist als das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes.