LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2011
9 Sa 4/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 506/10

Unwirksame Versetzung einer Chefsekretärin in den Schreibdienst bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Gleichwertigkeit der Tätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 4/11

DRsp Nr. 2011/13518

Unwirksame Versetzung einer Chefsekretärin in den Schreibdienst bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Gleichwertigkeit der Tätigkeiten

1. Die Reichweite des Direktionsrechts kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden; haben die Parteien keine bestimmte Tätigkeit sondern lediglich eine allgemeine Beschreibung in den Vertrag aufgenommen (wie es besonders in den Musterverträgen des öffentlichen Dienstes häufig geschieht), kann die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin grundsätzlich alle im Rahmen der vereinbarten Vergütungsgruppe liegenden Tätigkeiten zuweisen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts trägt die Arbeitgeberin, die sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft; dazu gehört nicht nur, dass sie darlegt und im Streitfall beweist, dass ihre Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist.