LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2008
6 Sa 680/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; BGB § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 632/07

Unwirksame Versetzung bei Eingriff in langjährige Arbeitszeitregelung und unbilliger Herabstufung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 680/07

DRsp Nr. 2008/14623

Unwirksame Versetzung bei Eingriff in langjährige Arbeitszeitregelung und unbilliger Herabstufung

1. In den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses kann nicht durch das Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin nach § 106 GewO sondern nur durch eine Änderungskündigung eingegriffen werden.2. Der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich dann berührt, wenn die vereinbarte Arbeitszeit betroffen ist.3. War der Arbeitnehmer bisher in Normalschicht mit Gleitzeit tätig und soll er nunmehr im Schichtbetrieb tätig werden, gehört die jahrelange Arbeitszeitverteilung zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses und kann nicht im Wege des Direktionsrechts verändert werden.4. Die Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringwertigerer Tätigkeit ist auch dann unbillig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ; BGB § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der Kläger wurde seit 02. Oktober 1980 von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Abteilung "Qualitäts-Management" beschäftigt. In dieser Zeit arbeitete er ca. 18 - 19 Jahre als Kolonnenführer im QM-Labor, danach im QM-Service und war seit ca. 2003 innerhalb des QM-Service für die Bemusterung von Neuteilen zuständig. Die Tätigkeit erfolgte in Normalschicht mit Gleitzeit.