LAG München - Urteil vom 04.11.2011
3 Sa 322/11
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8511/10

Unwirksame Versetzung bei durchgängiger Beschäftigung mit höherwertigen Aufgaben; Zwischenfeststellungsanträge eines Redaktionsleiters zur vertragsgemäßen Beschäftigung

LAG München, Urteil vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 322/11

DRsp Nr. 2012/353

Unwirksame Versetzung bei durchgängiger Beschäftigung mit höherwertigen Aufgaben; Zwischenfeststellungsanträge eines Redaktionsleiters zur vertragsgemäßen Beschäftigung

Wird ein Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen mit einer Tätigkeit betraut, die einer bestimmten, tarifvertraglich geregelten Wertigkeit entspricht (Richtposition Redakteur C der Gruppe 16 des beim Beklagten geltenden Gehaltstarifvertrags), werden ihm jedoch zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt des Inkraftretens der arbeitsvertraglichen Regelung ohne Einschränkung Aufgaben zugewiesen, die einer höherwertigen Tätigkeit entsprechen (Redaktionsleistung), wird diese Tätigkeit zum Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Frage der Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers stellt sich in diesem Falle nicht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.02.2011 - 39 Ca 8511/10 - geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter der Redaktion "Aktuelle Kultur/Kulturmagazine" Fernsehen zu beschäftigen.

2. Es wird festgestellt, dass die seitens des Beklagten ausgesprochene Entbindung des Klägers von der Funktion eines Redaktionsleiters unwirksam ist.