LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2012
5 Sa 695/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 700/11

Unwirksame Versetzung bei Ausschluss des Direktionsrechts durch streitbeendenden Vergleich; Feststellungsklage einer Reinigungskraft bei vergleichsweiser Regelung zu Umfang und Lage der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 695/11

DRsp Nr. 2012/10444

Unwirksame Versetzung bei Ausschluss des Direktionsrechts durch streitbeendenden Vergleich; Feststellungsklage einer Reinigungskraft bei vergleichsweiser Regelung zu Umfang und Lage der Arbeitszeit

1. Enthält der schriftliche Formularvertrag hinsichtlich der Arbeitszeiten keinerlei Festlegungen, ist die Arbeitgeberin grundsätzlich befugt, mit ihrem Direktionsrecht (§ 106 GewO) einseitig Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen. 2. Das Direktionsrecht findet seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechts und darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. 3. Eine Leistungsbestimmung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat; dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme (wie etwa eine Versetzung) aus den von der Arbeitgeberin genannten Gründen an sich und auch die konkrete Maßnahme aus diesen Gründen der Billigkeit entspricht.