LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.04.2011
5 Sa 259/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; TVG § 1; TVG § 4; BetrVG § 111; TV Ratio § 1 Abs. 2; TV Ratio § 3 Abs. 1; TV Ratio § 3 Abs. 3; TV Ratio § 3 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2093/09

Unwirksame Versetzung bei Arbeitsplatzverlagerung im Konzern der Deutschen Telekom

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 259/10

DRsp Nr. 2011/11529

Unwirksame Versetzung bei Arbeitsplatzverlagerung im Konzern der Deutschen Telekom

1. Der TV Ratio findet auch dann Anwendung, wenn Arbeitsplätze nicht wegfallen, sondern lediglich verlegt werden. 2. Ein Arbeitsplatz wird schon dann verlegt, wenn er von einer politischen Gemeinde in eine andere verlegt wird. Nicht erforderlich ist es, dass der neue Arbeitsplatz zu einem anderen Betrieb gehört oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Betriebsrats fällt. 3. Sofern an dem Standort, an dem die Arbeitsplätze wegfallen, einzelne Arbeitsplätze verbleiben, sind die verbleibenden Arbeitsplätze nach den tarifliche Regeln der sozialen Auswahl (§ 3 Absatz 4 TV Ratio) zu besetzen. Fallen die Arbeitsplätze in 4 von 5 Betriebsstätten in B. weg, sind daher die verbleibenden vergleichbaren Arbeitsplätze in der fünften Betriebsstätte nach sozialen Gesichtspunkten zu verteilen. Dieses tarifliche Regelungskonzept kann nicht durch einen Interessenausgleich der über "Migrationspfade" beschreibt, welche Arbeitnehmer zukünftig wo arbeiten sollen, außer Kraft gesetzt werden.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.