ArbG Berlin, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 19539/08
Unwirksame Versetzung aus dem Schreibdienst in Personalüberhang bei Verstoß gegen Verwaltungsrichtlinien des öffentlichen Arbeitgebers; Selbstbindung der Verwaltung bei Versetzungsentscheidung; unzureichende Darlegungen des öffentlichen Arbeitgebers zum berechtigten betrieblichen Interesse; Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte bei fehlender Anhörung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 2113/09 - Aktenzeichen 10 Sa 2148/09
DRsp Nr. 2010/20802
Unwirksame Versetzung aus dem Schreibdienst in Personalüberhang bei Verstoß gegen Verwaltungsrichtlinien des öffentlichen Arbeitgebers; Selbstbindung der Verwaltung bei Versetzungsentscheidung; unzureichende Darlegungen des öffentlichen Arbeitgebers zum berechtigten betrieblichen Interesse; Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte bei fehlender Anhörung
Damit eine konkrete Schnelligkeit oder Fehlerfreiheit im Schreibdienst als berechtigtes betriebliches Interesse anerkannt werden kann, sind diese für den Arbeitsablauf als zwingend notwendig darzulegen. § 13 Abs. 2BAT findet auch auf Unterlagen zur Vorbereitung eines Dienstleistungsberichtes Anwendung.
1. Auch wenn der öffentliche Arbeitgeber (ohne die Grundsätze des billigen Ermessens nach § 106GewO und § 315BGB beachten zu müssen) berechtigt sein sollte, bei Vorliegen eines Personalüberhangs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 StPG bestimmte Dienstkräfte unter mehreren vergleichbaren für die Zuordnung zum Personalüberhang auszuwählen, liegt doch für derartige Fälle eine Eigenbindung dahingehend vor, dass diese Auswahl nur in Übereinstimmung mit den Regelungen der VV-Personalüberhang vom 30. Mai 2007 erfolgen darf.
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