LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2015
4 Sa 529/14
Normen:
BGB § 296 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 636/14

Unwirksame Verrechnung von Minusstunden bei fehlendem Nachweis einer Vereinbarung über die Einrichtung eines ArbeitszeitkontosVergütungsklage eines Fahrlehrers bei unterlassener Beschäftigung im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 529/14

DRsp Nr. 2015/10163

Unwirksame Verrechnung von Minusstunden bei fehlendem Nachweis einer Vereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos Vergütungsklage eines Fahrlehrers bei unterlassener Beschäftigung im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit

1. Beträgt die monatliche Arbeitszeit eines Fahrlehrers vereinbarungsgemäß 243 Stunden à 45 Minuten und sieht der Arbeitsvertrag für den Fall der Überschreitung dieser Arbeitszeit einen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung vor, besteht nach dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Beschäftigung in dem vereinbarten Umfang der Arbeitszeit gegen Zahlung der hierfür vereinbarten Monatsvergütung. 2. Die Verantwortung für die Zuweisung und Einteilung der Arbeit liegt in der Regel beim Arbeitgeber, so dass dieser nach § 296 Satz 1 BGB in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer nicht im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit einsetzt, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung bedarf; kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB für die infolge des Annahmeverzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 3. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.