LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2011
3 Sa 493/11
Normen:
BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2529/10

Unwirksame Verrechnung von Minusstunden aus Unterschreitung der vereinbarten Wochenarbeitszeit aus betrieblichen Gründen bei fehlender Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos; Verzugslohnklage des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 493/11

DRsp Nr. 2012/3695

Unwirksame Verrechnung von Minusstunden aus Unterschreitung der vereinbarten Wochenarbeitszeit aus betrieblichen Gründen bei fehlender Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos; Verzugslohnklage des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist nicht zur Verrechnung sog. Minusstunden berechtigt, die aufgrund einer Unterschreitung der vereinbarten Wochenarbeitszeit aus betrieblichen Gründen entstanden sind, wenn er mit dem Arbeitnehmer keine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit eines negativen Kontostands getroffen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Juli 2011 - 9 Ca 2529/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts aufgrund von Minusstunden.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine öffentliche Badeanstalt betreibt, aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. Mai 2008 (Bl. 40 bis 45 d.A.) seit 01. Juli 2008 als Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Regelungen:

"(...)

§ 3

Arbeitszeit