Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Juli 2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts aufgrund von Minusstunden.
Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine öffentliche Badeanstalt betreibt, aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. Mai 2008 (Bl. 40 bis 45 d.A.) seit 01. Juli 2008 als Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Regelungen:
"(...)
§ 3
Arbeitszeit
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