LAG Köln - Urteil vom 18.06.2010
10 Sa 307/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7683/09

Unwirksame verhaltensbezogene Kündigung wegen grober Beleidigung; Berücksichtigung der Tatumstände bei der Interessenabwägung

LAG Köln, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 307/10

DRsp Nr. 2010/18853

Unwirksame verhaltensbezogene Kündigung wegen grober Beleidigung; Berücksichtigung der Tatumstände bei der Interessenabwägung

1. Das Götz-Zitat ist grundsätzlich als grobe Beleidigung anzusehen, die auch ohne Abmahnung als Kündigungsgrund ausreichen kann. 2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall sind allerdings die die Beleidigung auslösende Konfliktsituation, der dadurch entstandene Erregungszustand, die vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Entschuldigung des Arbeitnehmers bei dem Betroffenen - hier dem Geschäftsführer - zugunsten des Arbeitnehmers in Erwägung zu ziehen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2010 - 10 Ca 7683/09 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2010 - 10 Ca 7673/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.470,00 - brutto abzüglich 1.555,72 - netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins aus 836,00 - brutto ab 01.10.2009, weiteren 836,00 - ab 02.11.2009 abzüglich 1.031,23 - netto und aus 798,00 - brutto, abzüglich 524,40 - netto ab 01.12.2009 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand