LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2015
5 Sa 638/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1025/14

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schlechtleistung eines Call-Center-Dispatchers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 638/14

DRsp Nr. 2015/11400

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schlechtleistung eines Call-Center-Dispatchers

1. Ein Indiz für eine vorwerfbare Verletzung vertraglicher Pflichten ist erst dann gegeben, wenn die Arbeitgeberin nicht nur Leistungsmängel des Arbeitnehmers sondern darüber hinaus auch Tatsachen darlegt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Beschäftigter zurückgeblieben sind und damit die Durchschnittsleistung erheblich (und vor allem auch längerfristig) unterschritten haben. 2. Pauschale Vorwürfe der Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer arbeitsunwillig ist und in Geschäftsschädigungsabsicht handelt, sind nicht geeignet, Sachargumente zu ersetzen. 3. Bei einer sich wiederholenden Tätigkeit entspricht es der menschlichen Natur, dass über einen längeren Zeitraum hinweg eine nahezu fehlerlose Arbeitsweise kaum möglich und deshalb vom Arbeitnehmer nicht zu verlangen und auch nicht zu erwarten ist; mangels anderer Vereinbarungen genügt ein Arbeitnehmer seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet und somit das tut, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.

Tenor

1. 2. 3.